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Die meisten Kooperationen im öffentlichen Bereich basieren auf den Rechtsformen des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit, KommZG

Einen Artikel zum Thema "Zweckverband und Kommunalunternehmen"

können Sie hier downloaden:

Der Verfasser, Herr Walter Lindl,  ist Leiter des Rechtsamts der Stadt Nürnberg(Mit Genehmigung der Wolters Kluwer Deutschland GmbH, entnommen aus KommunalPraxis Bayern 2005, Heft 10, weitere Informationen unter www.wolterskluwer.de)
 


Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen Überblick über die verschiedenen Gestaltungsformen mit Vor- und Nachteilen.


Informationen v.a. zu den Neuregelungen zum Thema: "Kommunalunternehmen" erhalten Sie im Artikel "Neue Rechtsformen kommunaler Zusammenarbeit", welcher in der Schrift des Bayerischen Gemeindetags zur Landesversammlung 2004 in Nördlingen abgedruckt ist (siehe auch: Literaturliste).
 

Organisationsformen nach dem KommZG


Das bayerische Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) regelt folgende öffentlich-rechtliche Organisationsformen:


1. Kommunale Arbeitsgemeinschaft


Die kommunale Arbeitsgemeinschaft gemäß Art. 4 ff KommZG ist die lockerste Form kommunaler Zusammenarbeit. Sie bietet sich dann an, wenn eine enge Bindung durch Schaffung einer eigenen Rechtspersönlichkeit wie z.B. beim Zweckverband weder gewünscht noch erforderlich ist. Gebildet wird die kommunale Arbeitsgemeinschaft durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Ihre Aufgabe ist es beispielsweise, Planungen der einzelnen beteiligten Gemeinden aufeinander abzustimmen oder z.B. gemeinsame Flächennutzungspläne vorzubereiten.

ü   Vorteil ist bei der kommunalen Arbeitsgemeinschaft der geringe Gründungs-aufwand.


ü   Nachteilig ist, dass sie keinerlei Bindungswirkung entfaltet und lediglich der unverbindlichen Abstimmung der Gemeinden untereinander dient. Die von der kommunalen Arbeitsgemeinschaft gefassten Beschlüsse sind nur Anregungen und Empfehlungen für die Gemeinden. Sie besitzt auch keinerlei Befugnisse zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erledigung kommunaler Aufgaben; diese verbleiben bei den beteiligten Gemeinden.
 

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2. Zweckvereinbarung


Mit dem Abschluss einer Zweckvereinbarung gemäß Art. 7 ff KommZG in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages können einer der beteiligten Gebietskörperschaften bestimmte Aufgaben übertragen werden.


Vorteile:

ü    weiter Spielraum bei der Ausgestaltung der Zusammenarbeit

ü   geringer Gründungsaufwand


Nachteile:

ü   Gefahr einer Dominanz der ausführenden Gemeinde

ü   keine eigene Rechtspersönlichkeit, die den Mitgliedern selbständig gegenüber steht und ihre Angelegenheiten unter eigener Verantwortung erledigt

ü   kann nicht natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts, z.B. Banken oder Bauträger, als Mitglieder haben

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3. Zweckverband


Der Zweckverband gemäß Art. 17 ff KommZG ist eine bewährte öffentlich-rechtliche Organisationsform für die Zusammenarbeit von Gemeinden, da auf ihn sowohl hoheitliche Aufgaben der Gemeinden (z.B. die Aufstellung von Bebauungsplänen) als auch nichthoheitliche Aufgaben übertragen werden können. Die formelle Gründung eines Zweckverbandes erfolgt in folgenden Schritten:

 
1. (Getrennte) Gemeinderatsbeschlüsse über die Billigung des Satzungsentwurfs

2. Vereinbarung der Satzung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag

3. Genehmigung der Satzung durch die Aufsichtsbehörde

4. Amtliche Bekanntmachung


Mit Veröffentlichung der Satzung und der Genehmigung ist der Zweckverband entstanden.


Vorteile:

ü   kann neben den Gemeinden auch öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie natürliche und juristische Personen des Bürgerlichen Rechts oder Handelsrechts als Mitglieder haben

ü   ist eigene Rechtspersönlichkeit, die den Mitgliedern selbständig gegenüber steht und die Aufgaben unter eigener Verantwortung erledigt

ü   kann ...


... Satzungen (z.B. Bebauungspläne) und Verordnungen erlassen
... Gebühren und Beiträge erheben
... Umlegungen durchführen
... Grundstücke erwerben, vermarkten und veräußern
... Unternehmen akquirieren
... Dienstherr von Beamten sein
... Dritte zur Erfüllung seiner Aufgaben zuziehen

ü   ermöglicht zügige Entscheidungen unabhängig von der Zustimmung weiterer Gremien
 

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Die Wahl der Organisationsform hängt vor allem von dem Zweck der interkommunalen Zusammenarbeit und den in Frage stehenden Aufgaben ab:

ü   Die kommunale Arbeitsgemeinschaft bietet sich dann an, wenn erst für später die Gründung eines Zweckverbandes geplant ist und derzeit noch dazu Vorarbeiten zu leisten sind.

ü   Eine Zweckvereinbarung kommt in Betracht, wenn Regelungen getroffen werden sollen, die für eine wirtschaftliche und zweckmäßige Erfüllung bestimmter Aufgaben von Nutzen sind, hierfür aber keine neue Körperschaft des öffentlichen Rechts gegründet werden soll.

ü   Möglich ist aber auch, für unterschiedliche Teilaufgaben verschiedene Organisationsformen zu wählen.

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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