|
Die meisten Kooperationen im öffentlichen Bereich
basieren auf den Rechtsformen des Gesetzes über kommunale
Zusammenarbeit, KommZG
Einen Artikel zum Thema "Zweckverband und
Kommunalunternehmen"
können Sie hier downloaden:

Der Verfasser, Herr Walter Lindl, ist
Leiter des Rechtsamts der Stadt Nürnberg(Mit
Genehmigung der Wolters Kluwer Deutschland GmbH, entnommen aus
KommunalPraxis Bayern 2005, Heft 10, weitere Informationen unter
www.wolterskluwer.de)
Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen Überblick über die
verschiedenen Gestaltungsformen mit Vor- und Nachteilen.
Informationen v.a. zu den Neuregelungen zum Thema:
"Kommunalunternehmen" erhalten Sie im Artikel "Neue
Rechtsformen kommunaler Zusammenarbeit", welcher in der Schrift
des Bayerischen Gemeindetags zur Landesversammlung 2004 in
Nördlingen abgedruckt ist (siehe auch: Literaturliste).
Organisationsformen nach dem KommZG
Das bayerische Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG)
regelt folgende öffentlich-rechtliche Organisationsformen:
1. Kommunale Arbeitsgemeinschaft
Die kommunale Arbeitsgemeinschaft gemäß Art. 4 ff KommZG ist die
lockerste Form kommunaler Zusammenarbeit. Sie bietet sich dann
an, wenn eine enge Bindung durch Schaffung einer eigenen
Rechtspersönlichkeit wie z.B. beim Zweckverband weder gewünscht
noch erforderlich ist. Gebildet wird die kommunale
Arbeitsgemeinschaft durch den Abschluss eines
öffentlich-rechtlichen Vertrages. Ihre Aufgabe ist es
beispielsweise, Planungen der einzelnen beteiligten Gemeinden
aufeinander abzustimmen oder z.B. gemeinsame
Flächennutzungspläne vorzubereiten.
ü Vorteil
ist bei der kommunalen Arbeitsgemeinschaft der geringe
Gründungs-aufwand.
ü Nachteilig
ist, dass sie keinerlei Bindungswirkung entfaltet und
lediglich der unverbindlichen Abstimmung der Gemeinden
untereinander dient. Die von der kommunalen Arbeitsgemeinschaft
gefassten Beschlüsse sind nur Anregungen und Empfehlungen für
die Gemeinden. Sie besitzt auch keinerlei Befugnisse zur
selbständigen und eigenverantwortlichen Erledigung kommunaler
Aufgaben; diese verbleiben bei den beteiligten Gemeinden.
_________________________________________________________________
2. Zweckvereinbarung
Mit dem Abschluss einer Zweckvereinbarung gemäß Art. 7 ff KommZG
in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages können einer der
beteiligten Gebietskörperschaften bestimmte Aufgaben übertragen
werden.
Vorteile:
ü
weiter Spielraum bei der Ausgestaltung der Zusammenarbeit
ü geringer
Gründungsaufwand
Nachteile:
ü Gefahr
einer Dominanz der ausführenden Gemeinde
ü keine
eigene Rechtspersönlichkeit, die den Mitgliedern selbständig
gegenüber steht und ihre Angelegenheiten unter eigener
Verantwortung erledigt
ü kann
nicht natürliche Personen und juristische Personen des
Privatrechts, z.B. Banken oder Bauträger, als Mitglieder haben
_________________________________________________________________
3. Zweckverband
Der Zweckverband gemäß Art. 17 ff KommZG ist eine bewährte
öffentlich-rechtliche Organisationsform für die Zusammenarbeit
von Gemeinden, da auf ihn sowohl hoheitliche Aufgaben der
Gemeinden (z.B. die Aufstellung von Bebauungsplänen) als auch
nichthoheitliche Aufgaben übertragen werden können. Die formelle
Gründung eines Zweckverbandes erfolgt in folgenden Schritten:
1. (Getrennte) Gemeinderatsbeschlüsse über die Billigung des
Satzungsentwurfs
2. Vereinbarung der Satzung durch öffentlich-rechtlichen
Vertrag
3. Genehmigung der Satzung durch die Aufsichtsbehörde
4. Amtliche Bekanntmachung
Mit Veröffentlichung der Satzung und der Genehmigung ist der
Zweckverband entstanden.
Vorteile:
ü kann
neben den Gemeinden auch öffentlich-rechtliche Körperschaften
sowie natürliche und juristische Personen des Bürgerlichen
Rechts oder Handelsrechts als Mitglieder haben
ü ist
eigene Rechtspersönlichkeit, die den Mitgliedern selbständig
gegenüber steht und die Aufgaben unter eigener Verantwortung
erledigt
ü kann
...
... Satzungen (z.B. Bebauungspläne) und Verordnungen erlassen
... Gebühren und Beiträge erheben
... Umlegungen durchführen
... Grundstücke erwerben, vermarkten und veräußern
... Unternehmen akquirieren
... Dienstherr von Beamten sein
... Dritte zur Erfüllung seiner Aufgaben zuziehen
ü ermöglicht
zügige Entscheidungen unabhängig von der Zustimmung weiterer
Gremien
_________________________________________________________________
Die Wahl der Organisationsform hängt vor allem von dem Zweck der
interkommunalen Zusammenarbeit und den in Frage stehenden
Aufgaben ab:
ü Die
kommunale Arbeitsgemeinschaft bietet sich dann an, wenn erst für
später die Gründung eines Zweckverbandes geplant ist und derzeit
noch dazu Vorarbeiten zu leisten sind.
ü Eine
Zweckvereinbarung kommt in Betracht, wenn Regelungen getroffen
werden sollen, die für eine wirtschaftliche und zweckmäßige
Erfüllung bestimmter Aufgaben von Nutzen sind, hierfür aber
keine neue Körperschaft des öffentlichen Rechts gegründet werden
soll.
ü Möglich
ist aber auch, für unterschiedliche Teilaufgaben verschiedene
Organisationsformen zu wählen.
|